Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 27.06.2000, 97/14/0057, sind Lehrverhältnisse, soweit sie sich auf Zeiträume nach dem Bilanzstichtag beziehen, schwebende Dauerschuldverhältnisse. Bei schwebenden Geschäften ist eine Rückstellung für drohende Verluste vorzunehmen, wenn sich im Einzelfall im Sachverhaltsbereich nachweisen lässt, dass der Wert der Verpflichtung des Unternehmens höher ist, als der Wert der korrespondierenden Leistung. Der Beitrag bespricht dieses Erkenntnis und gibt Hinweise für die Praxis.