Verluste können bilanziell durch Abschreibung der Aktiven oder durch Bildung einer Rückstellung berücksichtigt werden; die Trennlinie kann nicht immer eindeutig gezogen werden. Durch die jüngere Rechtsprechung des VwGH ist allerdings die Bildung von Umweltschutzrückstellungen erleichtert worden. Im Rahmen des „Rechnungswesenlexikons“ wird der im Titel gestellten Frage - unter besonderer Berücksichtigung der Verluste durch Umweltmaßnahmen - nachgegangen.