Liegt für eine Investition der Kapitalgesellschaft keine betriebliche, sondern eine gesellschaftliche Veranlassung vor, gehört das angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgut nicht zum steuerlichen Betriebsvermögen der Gesellschaft (VwGH vom 20.06.2000, 98/15/0169). Ist eine aus der Geschäftsbeziehung resultierende Finanzierungsweise der Schwestergesellschaft nicht ausreichend bestimmt und hält dem Fremdvergleichsgrundsatz nicht stand, ist die daraus resultierende Gewinnminderung mangels betrieblicher Veranlassung nicht zu berücksichtigen (VwGH 27.06.2000, 99/14/0263). Der Beitrag bespricht die Erkenntnisse und gibt Hinweise für die Praxis.