Provisionen für Verkaufsgeschäfte, welche durch eigene oder fremde Vertreter vermittelt wurden, sind im Jahresabschluss zu berücksichtigen, wenn der Anspruch des Vertreters verwirklicht wurde. Im Artikel werden der Zeitpunkt der Berücksichtigung des Aufwandes für die Vermittlungsprovisionen aus handels- und steuerrechtlicher Sicht beurteilt.
Aufwand