Mit Hinweis auf die VwGH-Judikatur zu den Reisekosten aberkennt die Finanzverwaltung bei Betriebsprüfungen die Abzugsfähigkeit von Tagesdiäten in all jenen Fällen, in denen der Steuerpflichtige in Ausübung seiner betrieblichen Tätigkeit bestimmte Orte wiederkehrend bereist, mit der Begründung, dass hier keine Mehraufwendungen mehr vorliegen. Diese Rechtsansicht der LStR 1999 werde auch für Zeiträume vertreten, in denen die LStR 1992 Gültigkeit hatten. Diese Vorgangsweise finde jedoch in den LStR 1992 keine Deckung.