Die Zurechnung des Leasinggutes hängt beim Vollamortisationsvertrag nach einhelliger Meinung grundsätzlich vom Optionsrecht des Leasingnehmers ab. Nach Ansicht des Autors überzeugt die Anknüpfung an das Optionsrecht jedoch nicht. Da der Leasingnehmer das volle Investitionsrisiko sowie typischerweise auch die Gefahr des zufälligen Untergangs trägt, sei das Leasinggut dem Leasingnehmer zuzurechnen.
Investition