Nach Artikel 234 EGV haben nur „Gerichte“ der Mitgliedstaaten das Recht, dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen. Der Verfasser kommt in seiner Studie der Anforderungen an die Gerichtseigenschaft im Lichte der Rechtsprechung des EuGH zum Ergebnis, dass seines Erachtens die besseren Argumente wohl eher dafür sprechen, dass der EuGH der Wiener Abgabenberufungskommission die Gerichtseigenschaft im Falle eines Vorabentscheidungsantrages nicht verweigern würde.