WAG: § 1
Im Durchführungserlass zur Werbeabgabe werden unter Punkt 4 die Veröffentlichung von Informationen von gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätigen Körperschaften als von der Besteuerung ausgenommene Tatbestände angeführt. Gebietskörperschaften wie Länder und Gemeinden sind öffentlich-rechtliche Körperschaften und unterliegen der Werbeabgabe.