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Werbeabgabe

ErlassrundschauÖStZ 2000/1033ÖStZ 2000, 630 Heft 21 v. 1.11.2000

WAG: § 1

Im Durchführungserlass zur Werbeabgabe werden unter Punkt 4 die Veröffentlichung von Informationen von gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätigen Körperschaften als von der Besteuerung ausgenommene Tatbestände angeführt. Gebietskörperschaften wie Länder und Gemeinden sind öffentlich-rechtliche Körperschaften und unterliegen der Werbeabgabe.

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