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Werbeabgabe

ErlassrundschauÖStZ 2000/1032ÖStZ 2000, 630 Heft 21 v. 1.11.2000

WAG: § 1 Abs 3

Körperschaften des öffentlichen Rechts sind im Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 3 Werbeabgabegesetz nicht umfasst.

Im Durchführungserlass zur Werbeabgabe werden dazu unter Punkt 4 somit lediglich Aussagen in Bezug auf gemeinnnützig, mildtätig oder kirchlich tätige Körperschaften, nicht hingegen in Bezug auf Universitäten getroffen.

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