Steuerobjekt der Umsatzsteuer ist zwar die einzelne Leistung; nach dem von Judikatur und Lehre entwickelten Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung ist jedoch der Umfang der einzelnen Leistung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu bestimmen, wodurch als unselbständige Nebenleistungen zu einer Hauptleistung anzusehende Leistungen in der Hauptleistung aufgehen und deren umsatzsteuerliches Schicksal teilen1)). Der Einheitlichkeitsgrundsatz ist allerdings kein systematischer Grundsatz, was in der Praxis zu unübersichtlicher Kasuistik und zu oft als unbefriedigend empfundenen Resultaten führt, weil die Frage der Einheitlichkeit von Leistungen je nach Standort des Betrachters unterschiedlich beurteilt werden kann2)).