Schließt ein in Österreich ansässiger Stpfl einen Dienstvertrag mit einer schweizerischen Bank ab, auf Grund dessen er als Außendienstmitarbeiter Kunden in Österreich und in Süddeutschland zu betreuen hat, dann unterliegen die schweizerischen Bezüge insoweit der österreichischen Besteuerung, als die Tätigkeit nicht in der Schweiz oder in Deutschland ausgeübt wird. Die Steuerfreistellungsverpflichtung für Berufsausübung in der Schweiz ergibt sich aus Art 15 Abs 1 iVm Art 23 Abs 1 DBA-Schweiz und jene für die Berufsausübung in Deutschland aus Art 9 Abs 1 iVm Art 15 Abs 1 DBA-Deutschland. Ob die Aufenthalte in der Schweiz oder in Deutschland 183-Tage übersteigen oder nicht ist unerheblich, da die so genannte „183-Tage-Klausel“ weder im Verhältnis zur Schweiz noch im Verhältnis zu Deutschland zur Anwendung gelangt. Im Verhältnis zur Schweiz deshalb nicht, weil der Arbeitgeber in der Schweiz ansässig ist und im Verhältnis zu Deutschland nicht, weil aus der Sicht des DBA-Deutschland ein Drittstaatsarbeitgeber auftritt. (SWI 2000, 391)