Ein bloßes Auslieferungslager, das ein schweizerisches Unternehmen bei einem österr Produktionsunternehmen unterhält, um sich den Handel mit dem EU-Raum zu erleichtern, stellt keine inländische Betriebstätte iSd Art 5 Abs 3 lit a DBA-Schweiz dar. Maschinen, die von einem schweizerischen Unternehmen an das genannte österreichische Unternehmen vermietet werden, stellen bereits nach österr inländischen Recht keine Betriebstätte des Vermieters dar; sie können daher auch nach DBA-Recht keine Betriebstätte des Vermieters begründen. Allerdings unterliegt ein schweizerisches Unternehmen, das in Österreich eine Produktproduktion und einen Produktvertrieb aufbaut, mit den hiedurch erzielten Gewinnen der österr Besteuerung und ist von der schweizerischen Besteuerung freizustellen.