Wird ein in Österreich ansässiger Dienstnehmer von seinem österr Arbeitgeber von Februar bis einschließlich August eines Jahres karenziert, damit er in dieser sechs Monate übersteigenden Zeit in Großbritannien berufliche Erfahrung bei einem britischen Arbeitgeber erlangen kann, dann scheidet (nach der in EAS 268 vertretenen Auffassung) dieser Dienstnehmer im Fall der Aufgabe seines inländischen Wohnsitzes in dieser Zeit aus der inländischen unbeschränkten Steuerpflicht aus und es endet für diesen Zeitraum daher auch die inländische „Ansässigkeit“ iSd Art 4 DBA-Großbritannien. Eine Anwendbarkeit des DBA-Großbritannien wäre diesfalls nur dann zulässig, wenn für die Dauer des Aufenthaltes in Großbritannien die „Ansässigkeit“ in Großbritannien begründet würde. Denn gem Art 1 DBA-Großbritannien ist dieses Abkommen nur auf Personen anwendbar, die in einem oder in beiden Staaten ansässig sind.