Das am 13. 4. 2000 in Moskau unterzeichnete (aber noch ratifikationsbedürftige) neue DBA-Russland enthält keine Sonderregelung in Bezug auf die Erhebung einer Steuer auf Gewinntransfers von russischen Betriebstätten an deren ausländische Firmenzentralen (branch profits tax) . In der Literatur wird die Auffassung vertreten, dass die Erhebung einer solchen Quellensteuer auf Gewinntransfers von Betriebstätten durch Art 7 des Abkommens gedeckt sei (K Vogel, Doppelbesteuerungsabkommen, 3. Auflage, Rz 18 zu Art 7). Erkenntnisse aus dem OECD-Partnership-Report (siehe „The Application of the OECD Model Tax Convention to Partnerships“, OECD 1999, Beispiel 18 und insb Z 137) lassen daran allerdings Zweifel aufkommen, da der Besteuerungstatbestand der Gewinnerzielung nach OECD-Auffassung von jenem der Gewinnüberweisung zu trennen ist. Doch selbst wenn man die Auffassung vertreten sollte, dass Art 7 des neuen DBA-Russland der Erhebung einer branch profits tax nicht entgegensteht, wird ein solches Verbot jedenfalls dem Betriebstätten-Nichtdiskriminierungsverbot des Art 24 zuzuschreiben sein. Zur Vermeidung einer solchen vertragswidrigen Besteuerung könnte gegebenenfalls die Einleitung eines internationalen Verständigungsverfahrens beantragt werden. Hins der im Protokoll zum DBA Deutschland-Russland vorgesehenen Bestimmung, derzufolge Zinsen- und Werbeaufwand von Betriebstätten oder Tochtergesellschaften deutscher Unternehmen in Russland voll abzugsfähig sein soll, wird auf eine im Protokoll zum DBA Österreich-Russland enthaltene Bestimmung hingewiesen, derzufolge die Russische Föderation bei Anwendung der Art 7 und 9 Abs 1 conv cit auf Reziprozitätsbasis sich bereit erklärt hat, Österreich nicht gegenüber anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sonach auch nicht gegenüber Deutschland, zu diskriminieren. (SWI 2000, 297)