Widmet eine in Österreich ansässige natürliche Person Beteiligungen an inländischen Kapitalgesellschaften einer liechtensteinischen Stiftung (ohne inländischer Geschäftsleitung), so stellt dies eine Maßnahme dar, durch die im Veräußerungsfall das Besteuerungsrecht Österreichs gem Art 13 Abs 3 DBA-Liechtenstein verloren geht (es sei denn, dass die liechtensteinische Stiftung nicht berechtigt ist, die Vorteile des DBA in Anspruch zu nehmen, weil sie auf Grund von Art 83 und 84 des Steuergesetzes vom 30. 1. 1961 von der Besteuerung befreit wäre). Damit führt eine solche Maßnahme zur Erfassung der in den gewidmeten Beteiligungen enthaltenen stillen Reserven im Wege der „Wegzugsbesteuerung“ nach § 31 Abs 2 Z 2 EStG. (SWI 2000, 334)