In SWI 2/2000 haben Hopf/Gaigg ausgeführt, dass die Auflösung einer österreichischen Privatstiftung in Deutschland immer gemäß § 7 Abs 1 Nr 9 dErbStG steuerbar ist, wenn das Vermögen an deutsche Steuerinländer oder Inlandsvermögen iSd § 121 dBewG anfällt. Nach Ansicht des Autors ließe sich das unerwünschte deutsche Besteuerungsergebnis, wonach der Vermögensrückfall an den Stifter unter Lebenden immer in Steuerklasse III zu besteuern sei, bei vorausschauender Planung anlässlich der Stiftungsgründung verhindern.