Bei der zitierten Gesetzesstelle handelt es sich nach Ansicht des Autors um ein Musterbeispiel für eine legistische Fehlleistung. Dies stellt er unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Erlassregelungen und des Entstehungsprozesses der am 17. 5. 2000 in dieser Form beschlossenen Bestimmung dar.
§ 10 UStG