Der mit Verfahrenskosten im weiteren Sinn belastete Steuerpflichtige kann diese in vielen Fällen einkommensmindernd als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastung geltend machen. Der Beitrag behandelt die steuerliche Absetzbarkeit dieser Aufwendungen, wobei er zwischen den Kosten eines Zivilprozesses und eines Strafverfahrens unterscheidet.
Zivilprozess