Gem § 15 Abs 1 Z 19 ErbStG idF BGBl I 2000/42, welcher am 8. 7. 2000 in Kraft getreten ist, sind Zuwendungen von Geldeinlagen bei inländischen Kreditinstituten und von sonstigen Forderungen gegenüber inländischen Kreditinstituten, wenn diesen Forderungen ein Bankgeschäft zugrunde liegt, bis 30. 6. 2002 (und auch rückwirkend) von der Schenkungssteuer befreit.