Im oben angeführten Beitrag werden aus den gesamten USt-Prüfungsfeststellungen des Jahres 1999 in einer Tabelle Einblicke in das Verkürzungsverhalten der Unternehmer gewährt. Dabei werden 4.246 Fälle als „Betrug“ bezeichnet. Der Autor legt dabei auch offen, dass alle Abgabenverkürzungen, die eine bewusste Entscheidung des Unternehmers erfordern, als Betrug zusammengefasst wurden. Diese mangelnde Differenzierung zwischen Abgabenhinterziehung (§ 33 FinStrG) und Betrug (§§ 146 ff StGB) ist juristisch unhaltbar und scheint mir die leichtfertige Bezeichnung von Abgabepflichtigen als Betrüger auch schwerlich mit dem neuen Leitbild der Finanzverwaltung („Kundenorientierung“ etc) in Einklang zu bringen sein. Es muss jedenfalls auf § 22 Abs 2 FinStrG verwiesen werden, wodurch eine Konkurrenz von Finanzvergehen mit Betrugs- oder Täuschungsdelikten vom Gesetz her ausdrücklich ausgeschlossen wird, unabhängig davon, ob ein Finanzvergehen in die gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Kompetenz fällt. Aufgrund der Vorschrift des § 22 Abs 2 FinStrG sind daher auch jegliche Finanzdelikte, die ohne die genannte Vorschrift als mit bis zu 10-jähriger Freiheitsstrafe bedrohte Verbrechenstatbestände zu qualifizieren wären, nur als Finanzvergehen - und nicht als Betrug - zu beurteilen, was auch der OGH in ständiger Rechtsprechung bestätigt (zB EvBl 1982/73; JBl 1986, 193; OGH 25.05.1993, 14 Os 74/93). Alle auf betrügerische Weise oder durch Täuschung begangene Finanzvergehen nur als Finanzvergehen zu ahnden, war im Übrigen auch das erklärte Ziel der FinStrGNov 1975 (EBRV 1130 BlgNR 13. GP, 55). Strafbarkeit wegen Betruges ist nur dann denkbar, wenn keine Umsätze erzielt wurden bzw eine Abgabepflicht nur vorgetäuscht wurde (vgl Koch, Steuerhinterziehung oder Betrug?, SWK 1997, 478). Gerade das Vorliegen einer Abgabenhinterziehung schließt jedoch die Qualifizierung als Betrug zwingend aus.