Wird ein ehemaliger Dienstnehmer einer deutschen Kapitalgesellschaft zum Geschäftsführer einer slowakischen Konzerngesellschaft bestellt, wobei aus diesem Anlass ein Wohnsitzwechsel von Deutschland nach Österreich stattfindet und regelmäßig vom österr Wohnsitz an den slowakischen Arbeitsort eingependelt wird, so unterliegen seine von der slowakischen Gesellschaft für diese Tätigkeit bezogenen Vergütungen gem Art 15 DBA-CSSR, sofern sie nicht auf die in der Slowakei ausgeübte Berufstätigkeit entfallen, der österr Besteuerung. Die mit der deutschen Finanzverwaltung auf reziproker Basis getroffene Verständigungslösung, wonach unter Berücksichtigung der seinerzeitigen BFH-Judikatur zum Arbeitsort des Geschäftsführers der Arbeitsort des Geschäftsführers stets im Sitzstaat der Gesellschaft liegt, entfaltet keine Rückwirkung auf die Abkommensbeziehungen zu anderen Vertragsstaaten. (SWI 2000, 280)