Wird für Zwecke einer inländischen Opernproduktion ein slowakischer Kinderchor engagiert, mit dem im Inland Proben und Opernaufführungen stattfinden, die jeweils mit Pauschalhonoraren abgegolten werden, dann ist der Steuerabzug iHv 20% vorzunehmen, sofern nicht die Voraussetzungen des „Vereinfachungserlasses“ AÖF 1999/111 vorliegen. Sollten diese Voraussetzungen nicht vorliegen, könnte - mangels Reziprozität - auf der Grundlage des im Verhältnis zur Slowakei anzuwendenden DBA keine Steuerfreistellung beansprucht werden. (SWI 2000, 244)