Hat ein in Deutschland ansässiger Stpfl zu Lebzeiten mit seiner Ehegattin einen Vertrag zum Zweck des treuhändigen Erwerbes einer österr Liegenschaft abgeschlossen und wurde die Ehegattin in Erfüllung dieser Treuhandvereinbarung grundbücherliche Eigentümerin dieser österr Liegenschaft, dann unterliegt nach Auffassung des BMF der im Erbweg stattfindende Übergang des wirtschaftlichen Eigentums (der sich im zivilrechtlichen Übergang des Herausgabeanspruches gegenüber der Treuhänderin manifestiert) gem Art 3 DBA-Deutschland (Erb) der inländischen Erbschaftsbesteuerung. Die innerstaatliche Realisierbarkeit ist durch § 6 Abs 1 Z 2 ErbStG gewährleistet, da die Zurechnungsvorschrift des § 24 Abs 1 BAO, derzufolge Wirtschaftsgüter nicht dem Treuhänder, sondern dem Treugeber zuzurechnen sind, auch im Bereich des Erbschaftssteuerrechts Wirksamkeit entfaltet (Dorazil, Erbschaftssteuerkommentar, 1990, 22). (SWI 2000, 272)