Betriebliche Verluste, die von einem in Deutschland ansässigen Stpfl mit inländischem Zweitwohnsitz in Deutschland erlitten wurden und die nach Aufgabe des deutschen Betriebes und nach Verlegung des Hauptwohnsitzes nach Österreich in Deutschland nicht mehr verwertet werden konnten, sind gem Art 4 iVm Art 15 DBA-Deutschland aus der inländischen Besteuerungsgrundlage auszuscheiden und können daher auch in Österreich die Besteuerungsgrundlage nicht mindern. Eine Berücksichtigung der deutschen Verluste im Wege des (negativen) Progressionsvorbehaltes ist nur in Härtefällen möglich (vgl Abschn 105 Abs 7 ESt-RL 1984). Hiefür müssen vor allem drei Voraussetzungen erfüllt sein: