Nach Umwandlung einer inländischen Tochter-AG einer deutschen Kapitalgesellschaft in eine KG mit in Deutschland ansässigen Gesellschaftern gem Art II UmgrStG stellt sich die inländische KG als Betriebstätte der deutschen Gesellschafter dar („Transparenzmethode“). Da die inländische Betriebstätte jedoch keine „in Österreich ansässige Person“ ist, können für die von ihr aus dem Ausland bezogenen Lizenzgebühren nicht die Vorteile der von Österreich mit den Lizenznehmerstaaten abgeschlossenen DBA ausgenützt werden. Allerdings verpflichten die zwischen Deutschland und den betreffenden Lizenznehmerstaaten geschlossenen Abkommen zu den entsprechend vorgesehenen Quellensteuerentlastungen. Bei Bestand eines Betriebstättendiskriminierungsverbotes im DBA Österreich-Deutschland wären die gem den DBA der Drittstaaten mit Deutschland reduzierten Quellensteuern in Österreich anrechenbar. Das BMF ist bereit, dieses Ergebnis auf der Grundlage von § 48 BAO herbeizuführen, soweit dies zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung erforderlich ist. (SWI 2000, 269)