BAO: § 240
Hat die Bank bei einem in Österreich ansässigen Empfänger schweizerischer Kapitalerträge keine Anrechnung der schweizerischen Quellensteuer iHv 5% auf die 25%ige österr KESt vorgenommen, liegen weiters die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung nicht vor und wird auch kein Antrag auf Veranlagung gestellt, kann eine Rückerstattung der 5%igen schweizerischen Quellensteuer gem § 240 Abs 3 BAO beantragt werden (vgl AÖF 1994/175, Z 1.3.4). Findet hingegen eine Veranlagung statt, wobei jedoch wegen negativer Progressionseinkünfte die ausländische Steuer im „Anrechnungshöchstbetrag“ keine Deckung findet, kann eine solche Auswirkung nicht durch eine Steuerrückerstattung nach § 240 BAO umgangen werden. (SWI 2000, 242)