EStG 1988: § 99
Übernehmen österr Veranstalter aus Anlass des Engagements ausländischer Künstler deren inländische Reise- und Aufenthaltskosten, dann sind diese Aufenthaltskosten in die Bemessungsgrundlage für den nach § 99 EStG 1988 vorzunehmenden Steuerabzug einzubeziehen (Abschn 106 Abs 4 ESt-RL 1984). Vorsteuerabzugsberechtigte Veranstalter haben nur den Nettobetrag der in Rechnung gestellten Kosten in die Bemessungsgrundlage für den Einkommensteuerabzug einzubeziehen. Die in den inländischen Reise-und Aufenthaltskosten enthaltene Umsatzsteuer kann in einem solchen Fall vom österr Veranstalter als Vorsteuer geltend gemacht werden. Allerdings liegt für den österr Veranstalter gleichzeitig ein tauschähnlicher Umsatz vor (Beherbergung und Verköstigung gegen sonstige Leistung des Künstlers), sodass im Ergebnis das inländische Umsatzsteueraufkommen nicht um die in den Aufenthaltskosten enthaltene Umsatzsteuer geschmälert wird. Der Umsatz des inländischen Veranstalters unterliegt im Allgemeinen als Besorgungsleistung dem Steuersatz der besorgten Leistung (Hotelunterkunft, Verpflegung) (SWI 2000, 243)