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Urteil vom 08.06.2000, C-375/98, portugiesisches Vorabentscheidungsersuchen, Epson Europe BV

EuGH - Kurzinfo zur neuesten RechtsprechungÖStZ 2000/862ÖStZ 2000, 433 Heft 16 v. 15.8.2000

Sachverhalt:

In Art 5 der Mutter/Tochterrichtlinie, 90/435/EWG vom 23. Juli 19901)1)ABl Nr L 225 vom 20. 8. 1990, S 6., (im Folgenden: Richtlinie) ist Quellensteuerfreiheit für Ausschüttungen von Tochtergesellschaften an ihre Muttergesellschaften vorgesehen, wobei die Beteiligung mindestens 25% betragen muss. Für Portugal wurde eine Ausnahme von der Quellensteuerbefreiung vorgesehen. Demnach darf vorbehaltlich der Bestimmungen in den zwischen Portugal und einem Mitgliedstaat bestehenden bilateralen Abkommen eine Quellensteuer erhoben werden, deren Satz während der ersten fünf Jahre dieses Zeitraums (d.h.1992 bis 1996) 15 % und während der letzten drei Jahre (d.h.1997 bis 1999) 10 % nicht überschreiten darf. Vor Ablauf des achten Jahres beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig über eine mögliche Verlängerung der Bestimmungen dieses Absatzes.

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