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Urteil des EuGH vom 13.04.2000, C-251/98, niederländisches Vorabentscheidungsersuchen, C. Baars

EuGH - Kurzinfo zur neuesten RechtsprechungÖStZ 2000/859ÖStZ 2000, 431 Heft 16 v. 15.8.2000

Sachverhalt:

In den Niederlanden wurde die Vermögensteuer durch das Gesetz vom 16. Dezember 1964 über die Vermögensteuer (nachstehend: VStG) eingeführt. Sie wird jährlich unmittelbar vom Vermögen erhoben; ihr Satz beträgt acht Tausendstel des Gesamtvermögens. Der Vermögensteuer unterliegen alle in den Niederlanden wohnhaften natürlichen Personen (inländische Steuerpflichtige) und alle natürlichen Personen, die zwar nicht in den Niederlanden wohnen, dort aber ein Vermögen haben (ausländische Steuerpflichtige). Die inländischen Steuerpflichtigen werden zu dieser Steuer grundsätzlich mit ihrem Weltvermögen veranlagt. Die ausländischen Steuerpflichtigen werden zur Vermögensteuer mit dem in den Niederlanden befindlichen Teil ihres Vermögens veranlagt. Das steuerbare Vermögen ist der Wert der Aktiva, einschließlich der Anteile an Gesellschaften, abzüglich des Wertes der Verbindlichkeiten. Durch das Gesetz vom 24. April 1986 zur Ausdehnung des Unternehmensfreibetrags im Rahmen der Vermögensteuer wurde in das VStG der so genannte Unternehmensfreibetrag aufgenommen.

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