Sachverhalt:
Das luxemburgische Gesetz vom 4. Dezember 1967 über die Einkommensteuer (nachstehend: EStG) idF des Gesetzes vom 6. Dezember 1990 bestimmt:
Natürliche Personen gelten als ansässige Steuerpflichtige, wenn sie ihren steuerlichen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Großherzogtum haben; ist das nicht der Fall, so gelten sie als nichtansässige Steuerpflichtige.