Der Autor kommt im Beitrag zum Ergebnis, dass durch den Einsatz einer sicheren elektronischen Signatur die Vertragspartner die selben rechtlichen Folgen schaffen, die eine von beiden Vertragspartnern unterzeichnete Urkunde auf Papier hätte, allerdings ohne die Gebührenschuld auszulösen, denn bei Übermittlung einer elektronischen Nachricht (E-Mail) liegt kein Schriftstück vor.
Rechtliche Folge