Nach § 6 KommStG sind Mitunternehmer iSd Einkommensteuergesetzes neben der Gesellschaft Gesamtschuldner der Kommunalsteuer. Diese Sonderregelung im KommStG bewirkt, dass der Kommanditist in Abweichung der Haftungsregelung nach HGB unmittelbar neben der Gesellschaft und den persönlich haftenden Gesellschaftern zur Bezahlung der Kommunalsteuer verpflichtet werden kann, auch wenn er seine Hafteinlage zur Gänze einbezahlt hat und diese nicht refundiert wurde. Gegen diese Regelung meldet der Autor verfassungsrechtliche Bedenken an.