Das BMF hat mit Erlass vom 20. 1. 2000 das VwGH -Erkenntnis vom 24.06.1999, 94/15/0185, dahingehend interpretiert, dass jede Pensionszusage, die eine Anrechnung der gesetzlichen Pension nicht vorsieht, fremdüblich wäre. Diese Auffassung sei jedoch unzutreffend; vielmehr sollte eine Pensionszusage nur dann fremdunüblich sein, wenn die Firmenpension unter Einschluss der gesetzlichen Alterspension wesentlich über 80% des letzten Aktivbezuges hinausgeht.