Nach der nahezu einhelligen Meinung in Österreich knüpft die Gewinnrealisierung an den Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums an und stellt daher auf die Abnahme des Wirtschaftsgutes oder dessen „betriebliche Nutzungsmöglichkeit“ ab. Der Artikel setzt sich mit den Fragen auseinander, ob die Festlegung des Realisationszeitpunktes auf einer Konvention beruht, ob die Wahl jedes Realisationszeitpunktes willkürlich ist oder ob sich ein Realisationszeitpunkt zwingend begründen lässt.