Bewirkt eine Verpachtung eine Betriebsaufgabe, stellt sich die Frage, was mit dem Firmenwert geschieht. Da der Firmenwert nicht ins Privatvermögen überführbar sei, weil es einen Firmenwert im Privatvermögen nicht gebe, bleibe nach Ansicht des Autors der Betrieb bestehen; die Einkünfte des Verpächters blieben weiterhin Einkünfte der jeweiligen Einkunftsart, und zwar so lange bis der Betrieb entweder veräußert oder durch Zerschlagung der betrieblichen Einheit aufgegeben wird.