Eine Rückzahlung gemäß § 239 BAO setzt voraus, dass auf Grund der tatsächlichen Buchungen am Abgabenkonto ein Guthaben aufscheint. Verweigert die Abgabenbehörde aber beständig die Einrichtung eines Abgabenkontos, ist die Abweisung des Rückzahlungsantrages rechtswidrig.
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