Nach der durch das StruktAnpG 1996 geänderten Rechtslage sind Übertragungsrücklagen innerhalb einer Frist von 12 bzw 24 Monaten, beginnend mit dem Ausscheiden des Wirtschaftsgutes, zu verwenden. Diese Rechtslage führt in jenen Fällen zu Problemen, in denen die Aufdeckung der stillen Reserve mit dem Ausscheiden des Wirtschaftsgutes zeitlich nicht zusammenfällt. Der Autor setzt sich mit dieser Thematik auseinander und stellt die in einer BMF-Erledigung vertretene Ansicht vor.