Am 09.03.2000 hat der EuGH die Getränkesteuer auf alkoholische Getränke für gemeinschaftsrechtswidrig befunden und entschieden, dass Rückzahlungsansprüche nur dann gestellt werden können, wenn der Steuerpflichtige vor dem 9. 3. 2000 bei der zuständigen Behörde eine „Klage" oder einen „entsprechenden Rechtsbehelf" eingebracht hat.