Im Zuge des StRefG 2000 wurde neben anderen umsatzsteuerlichen Bestimmungen unter anderem auch der Ort der Lieferung gemäß § 3 Abs 8 UStG 1994 neu geregelt. Die bisherige Unterscheidung zwischen Beförderung bzw Versendung durch den liefernden Unternehmer und Abholung (Befördern bzw Versendung) durch den Abnehmer fällt weg. Bei Reihengeschäften könne es somit dazu kommen, dass die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen nicht mehr zur Anwendung gelange.