Mit Erkenntnis vom 15.03.2000, G 141/99, hat der VfGH jene Bestimmungen des EStG aufgehoben, die bei der geplanten SpESt den Kreditinstituten die Einbehaltung und Abfuhr der Steuer auferlegen. Sollte es nicht noch vor dem In-Kraft-Treten am 1. 10. 2001 zu einer gesetzlichen Neuregelung kommen, wäre die SpESt ab diesem Zeitpunkt von den Depotinhabern selbst mit einem Steuersatz von 25% abzuführen.