Der Autor bespricht die Entscheidung des VwGH vom 16.12.1999, 99/16/0205, wonach bei Beitritt einer GmbH als Komplementärin zu einer bestehenden KG der Befreiungstatbestand des § 26 Abs 3 UmgrStG erfüllt ist. Die bisher als Mitunternehmer an der ursprünglich reinen Personengesellschaft beteiligten Kommanditisten erlangen dadurch nach dem KVG Gesellschafterrechte an der „neuen“ Kapitalgesellschaft gegen Übertragung der bisherigen MU-Anteile an der reinen Personengesellschaft auf die „neue“ Kapitalgesellschaft.