Die Autoren legen die Grundprinzipien der Rechtsmittelerledigung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz dar und befassen sich mit der Befugnis zur (Gesamt-)Änderung des Bescheides sowie deren Grenzen und dem Erfordernis der „Identität der Sache“ als Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit der meritorischen Sachentscheidung.
Bescheid