Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr 218/92 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung (MWSt):
In der derzeitigen Fassung des Art 6 der VO 218/92 können die Mitgliedstaaten die Gültigkeit der UID-Nr einer bestimmten Person (=Beteiligter an innergemeinschaftlichen Warenlieferungen oder Dienstleistungen) bestätigen.