Der Beitrag geht der Frage nach, ob bei Beteiligung einer österreichischen Kapitalgesellschaft an einer anderen Kapitalgesellschaft, die ihren gesellschaftsrechtlichen Sitz im Ausland, jedoch ihren Ort der Geschäftsleitung in Österreich hat, § 10 Abs 1 KStG oder § 10 Abs 2 KStG anwendbar ist und setzt sich dabei mit der Rechtsmeinung des Bundesministeriums für Finanzen und der gegenteiligen Auffassung von Staringerkritisch auseinander.