Die Autorin hält in ihrem Artikel abschließend folgendes Ergebnis fest: Kommt es im Zuge von Übertragungen von Grundstücken zu einer Vorsteuerkorrektur gemäß § 12 Abs 10 UStG, sei der Betrag der Berichtigung, der an den Käufer nicht überwälzt werden kann und somit als Kostenfaktor beim übertragenden Unternehmer hängen bleibt, innerhalb der Gewinnermittlungsarten § 4 Abs 1 und § 4 Abs 3 EStG unterschiedlich zu berücksichtigen.