Der Beitrag geht der Frage nach, ob bei der Spaltung up-stream die allgemeinen Kapitalerhaltungsvorschriften zur Anwendung kommen oder ob sie durch den im SpaltG vorgesehenen Gläubigerschutz verdrängt worden sind. Da schon die Judikatur des OGH zur „Down-Stream-Fusion“ und zum „Ausmaß der Kommanditeinlage“ bei der Umwandlung für Überraschung gesorgt habe, wird die grundsätzliche Zulässigkeit der Spaltung up-stream und ihre Grenzen besprochen.