§ 11 Abs 14 UStGsoll die missbräuchliche Rechnungslegung (keine Leistung oder Leistung vom Nichtunternehmer) verhindern; knüpft indes allein beim objektiven Tatbestand „Rechnungsausstellung“ an, um zu vermeiden, dass die Behörde die Missbrauchsabsicht beweisen muss. Im Jahr der (allfälligen) Berichtigung ist dann zu klären, ob die Rechnung gutgläubig ausgestellt wurde.