Nach dem neuen Erlass zur Zuschreibungspflicht von Beteiligungen ist der in§ 6 Z 13 EStGenthaltene Verweis auf§ 228 Abs 1 HGBbis auf die Regel, wonach „im Zweifel“ eine Beteiligung ab 20% Anteilshöhe vorliegt, ohne Bedeutung. Damit liegt zwar eine zuschreibungspflichtige Beteiligung erst ab einer Anteilshöhe von 20% vor, dafür aber unwiderlegbar. Der Autor kritisiert diese Ansicht.