Mit der „Aufhebung“ der Getränkesteuer auf alkoholische Getränke durch den EuGH geht grundsätzlich die Verpflichtung Österreichs einher, die zu Unrecht erhobenen Steuern zu erstatten. Diese Rückzahlungsverpflichtung wurde allerdings durch den Gerichtshof selbst auf jene Fälle eingeschränkt, in denen vor Urteilverkündung „eine Klage oder ein entsprechender Rechtsbehelf“ erhoben wurde. Darüber hinaus haben mit Ausnahme von Kärnten alle Bundesländer rückwirkend Bereicherungsbestimmungen geschaffen, die die Rückzahlung auf nationaler Ebene einschränken sollen. Im vorliegenden Beitrag soll zunächst die Bedeutung der Einschränkung durch den EuGH erörtert werden. Im Anschluss werden die landesrechtlichen Bestimmungen auf ihre Gemeinschaftsrechtskonformität und Verfassungsmäßigkeit geprüft.