In der Regierungsvorlage wurden überdies noch zwei vom Finanzausschuss in dieser Form beschlossene Änderungen im EStG 1988 eingefügt. Es handelt sich dabei erstens um ein in § 37 Abs 9eingefügtes Antragswahlrecht, wonach selbständige Künstler und Schriftsteller ihre (positiven) Einkünfte gleichmäßig auf drei Jahre (rück-)verteilen können. Die Einkünfte eines Jahres können demnach zu einem Drittel auf das laufende Jahr und zu jeweils einem Drittel auf die beiden vorangegangenen Kalenderjahre (gilt ab Veranlagung 2000, somit Rückverteilung bereits auf die Jahre 99 und 98!) aufgeteilt werden. Sollten die betreffenden (zwei) früheren Jahre bereits veranlagt sein, so wären diese bei entsprechender Antragstellung wiederaufzunehmen. Zweitens ist die Zuzugsbegünstigung des § 103 auf Künstler erweitert worden (gilt ab Kundmachung im BGBl). Weitere Änderungen betreffen lediglich den hier nicht behandelten Finanzausgleich.